ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE IMMOBILIENVERMITTLUNG AN KÄUFER

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE IMMOBILIENVERMITTLUNG AN KÄUFER

 

  1. Geltung der Bedingungen

Die Leistungen und Angebote des Immobilienmaklers erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

  1. Leistungsinhalt und Angebote

Der Vertrag erfasst sowohl den Nachweis als auch die Vermittlung von Immobilien. Alle in Prospekten oder Anzeigen enthaltenen Angebote sind unverbindlich.

  1. Angaben des Eigentümers

Alle Angaben, insbesondere die bezüglich des Objekts, der Objektbeschaffenheit (z. B. Baujahr, Ausstattung, Bauzustand etc.), des Verkehrswerts, der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften oder Auflagen, der steuerlichen Absetzbarkeit, sowie des Bauzustands und der Lage wurden vom Eigentümer ungeprüft übernommen; wir übernehmen dafür keine Haftung.

  1. Bauträgerauswahl, Bonitätsrisiko, Rendite, Mietausfall

Die Auswahl der Bauträger, mit denen wir zusammenarbeiten, erfolgte nach bestem Wissen und Gewissen. Wir haben ausschließlich renommierte Unternehmen ausgewählt, die bereits seit Jahren im Immobilienbereich tätig sind. Nach eingehenden Gesprächen und Befragungen durch uns wurden diese Partner ausgewählt. Das langjährige Know-how und die aus Erfahrung resultierende Marktübersicht der Bauträger waren hierbei für uns wichtige Kriterien. Zudem spricht eine langjährige Tätigkeit auch für wirtschaftliche Stabilität. Trotz dieser gewissenhaften Auswahl können wir keine Aussagen über die Solvenz des Bauträgers übernehmen. Wir haben keine Möglichkeit die Wirtschaftlichkeit der Tätigkeit des Bauträgers zu überprüfen und sind insoweit auf die Angaben desselben angewiesen. Gleiches gilt für die Renditeberechnung, die ebenfalls vom Eigentümer für die Immobilie durchgeführt wurde und von uns nicht überprüft wurde. Soweit vom Eigentümer mit steuerlichen Vorteilen geworben wird, weisen wir darauf hin, dass die Entscheidung über die Anerkennung steuerlicher Vorteile dem zuständigen Finanzamt obliegt. Für diese Anerkennung können wir nicht garantieren. Wir weisen darauf hin, dass bei allen vermieteten Immobilien ein Mietausfallrisiko besteht.

  1. Provisionsplicht bei unbefugter Weitergabe der Angebote, Vorkenntnis

Alle Angebote erfolgen unter der Voraussetzung, dass der Empfänger das angebotene Objekt selbst erwerben bzw. nutzen will. Sie sind streng vertraulich. Eine Weitergabe an Dritte ist Schadensersatzpflichtig. Auch Bevollmächtigte haften für die Provision persönlich. Bei Vertragsabschluss durch wirtschaftlich oder rechtlich verbundene Unternehmen oder Personen bzw. Familienangehörige des Empfängers wird die Weitergabe durch diesen vermutet. Der Empfänger ist zur Zahlung der vollen Provision verpflichtet, wenn der Dritte an den er Maklerinformationen weitergegeben hat, das Geschäft selbst vornimmt. Die Provision wird sofort bei Abschluss des Kauf-, Miet-, Pacht- oder eines anderen Nutzungsvertrages fällig. Wir setzen voraus, dass Ihnen das Angebot bisher nicht bekannt war. Nach § 242 BGB muss „Vorkenntnis“ umgehend schlüssig nachgewiesen werden, da sonst die Gelegenheit zum Erwerb dieses Objektes als bisher unbekannt gilt.

  1. Haftungsbegrenzung

Der Makler haftet ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit die Haftung auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht oder eine Hauptleistungsplicht betrifft. Die Haftung des Maklers ist auf den Betrag von 1.000.000,-EUR pro Schadensfall beschränkt, maximal 1.500.000,-EUR im Jahr. Als einzelner Schadensfall ist die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten zu verstehen, die sich aus ein und derselben Handlung ergeben, oder die von demselben Anspruchsberechtigten aus verschiedenen Handlungen gegen AWK, seine Mitarbeiter oder gegen seine Kooperationspartner geltend gemacht werden können, soweit ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Ansprüche auf Schadensersatz aus dem Maklervertrag verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, zu dem der Anspruch entstanden ist, spätestens jedoch drei Jahre nach Beendigung des Auftrags.

  1. Doppeltätigkeit

Wir sind uneingeschränkt berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil tätig zu werden.

  1. Steuern und Rechtsfragen

Hinsichtlich der relevanten Steuerfragen und Rechtsfragen wird der Auftraggeber gebeten, sich mit einem Steuerberater / Rechtsanwalt oder dem zuständigen Finanzamt in Verbindung zu setzen. Eine Steuerberatung sowie eine Rechtsberatung durch den Makler sind ausgeschlossen.

  1. Datenschutz

Der/die Auftraggeber willigen einer Datenerfassung und Verarbeitung durch den Makler ein. Der/die Auftraggeber willigen darüber hinaus einer Datenweitergabe zur Erfüllung der mit dem Makler geschlossenen Verträge an Dritte ein. Eine andere Datenweitergabe erfolgt ausdrücklich nicht.

  1. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Ist der Auftraggeber Kaufmann, wird zwischen ihm und dem Makler Worms als Erfüllungsort und Gerichtsstand vereinbart.

  1. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einer der Vertragsbestimmungen berührt den Bestand der anderen nicht.